Hallo liebe Freunde,

jeder Verein lebt von einer Satzung, welche die Mitglieder beschließen – zu Beginn während einer Gründungsversammlung, Satzungsänderungen während der mindestens einmal jährlich stattfindenden Vereinssitzungen, sofern dies Teil der Tagesordnung ist. Wir wollen dir eine Möglichkeit geben, in unsere Satzung zu schauen, damit du weißt, was dich als Mitglied unseres Vereins erwartet …


Vereinssatzung – Nacktwanderfreunde

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen Nacktwanderfreunde. Er hat seinen Sitz in Pirna. Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Danach erhält der Verein den Zusatz e.V. Über die Postadresse und die Einrichtung einer Geschäftsstelle entscheidet der Vorstand mit einfacher, über eine Veränderung mit Zweidrittelmehrheit.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung von Sport.
  2. Das wird verwirklicht durch die Ausrichtung und Förderung von Wanderungen, sowie das Kennenlernen von Natur und Heimat.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Organe des Vereins ( § 7 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können für ihre Tätigkeiten im Dienste des Vereins eine nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigung erhalten. Die Aufwandsentschädigung wird nach Nachweis oder pauschal nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO gezahlt.
  5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  7. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Menschen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 – Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus
    1. ordentlichen Mitgliedern,
    2. Mitgliedern auf Probe,
    3. Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglieder vor Vollendung des 26. Lebensjahres bilden die Jugend des Vereins.
§ 4 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidungskompetenz kann der Vorstand auf einzelne Vorstandsmitglieder delegieren. Bei einer Ablehnung ist keine Begründung erforderlich. Für Anträge von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die auch die Zahlungspflicht des Beitrages übernehmen.
  3. Es gilt eine Probezeit von drei Monaten. Nach Ablauf der Probezeit wird das Mitglied auf Probe ordentliches Mitglied, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Austritt,
    2. Ausschluss,
    3. Tod,
    4. Löschung des Vereins.
  5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
  6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
  7. Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen bis spätestens drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich gegenüber dem Vorstand dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 – Rechte und Pflichten
  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Solidarität verpflichtet.
  2. Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung von Beiträgen und durch die Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung und regelt das in der Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 6 – Maßregelungen
  1. Mitglieder, die gegen die Satzung, die Ordnungen oder Beschlüsse verstoßen oder die sich vereinsschädigend verhalten, können vom Vorstand verwarnt werden. In besonders schweren Fällen oder nach erfolgloser Verwarnung kann der Vorstand ein Mitglied nach Anhörung aus dem Verein ausschließen. Ein Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt und per Post oder persönlich zugestellt werden. Maßgeblich ist die Anschrift, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat.
  2. Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Berufung einlegen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  3. Mitglieder, die nach der zweiten in rechtsverbindlicher Form erfolgten Mahnung mit ihrem Beitrag in Rückstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und per Post oder persönlich zugestellt werden. Maßgeblich ist die Anschrift, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat.
  4. Mitglieder, die weder postalisch, fernmündlich noch elektronisch erreichbar sind und sich am Vereinsleben nicht beteiligen, können vom Vorstand gestrichen werden. In diesem Fällen bedarf es keiner Benachrichtigung.
§ 7 – Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Ausschüsse.
§ 8 – Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    2. Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers,
    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    4. Wahl der Kassenprüfer,
    5. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, sowie deren Fälligkeiten,
    6. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    7. Satzungsänderungen,
    8. Beschlussfassung über Anträge und Erlass von Ordnungen,
    9. Verhandlung der Berufung gegen die Maßregelung ( § 6 Abs. 2 ),
    10. Ernennung / Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11,
    11. Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung. Diese Einladung kann in schriftlicher ( Postversand ) oder elektronischer Form ( per E-Mail ) erfolgen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens 14 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden und werden von diesem spätestens 10 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder weitergeleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Wahlen finden auf Antrag geheim statt.
  7. Jedes Mitglied und jedes Organ hat Antragsrecht.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingegangen sein. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
  10. Es wird angestrebt die Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung durchzuführen. Der Vorstand ist aber auch berechtigt, die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung durchzuführen. Wird eine virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt, erhalten die Mitglieder die Möglichkeit ihre Abstimmungsentscheidung im Vorfeld auf schriftlichem oder elektronischem Weg dem Vorstand mitzuteilen. Diese Entscheidungen gehen dabei in gleicher Weise in die Abstimmungen ein. Bei teilnehmenden Mitgliedern ersetzt eine Abstimmung während der Mitgliederversammlung die vorher mitgeteilte Entscheidung.
§ 9 – Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder des Vereins. Volljährige und geschäftsfähige Mitglieder auf Probe können gewählt werden. In diesem Fall endet die Probezeit entgegen § 4 Abs. 3 mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die ordnungsgemäße Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
§ 10 – Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich sind die Mitglieder des Vorstandes jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes weitere Mitglieder an. Sie werden als Referenten bezeichnet und werden für bestimmte Aufgabenbereiche gewählt. Über die Wahl der Referenten entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann vorläufige Ordnungen erlassen, deren Geltung mit Ablauf der nächsten Mitgliederversammlung erlischt.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod, Krankheit oder Rücktritt ausscheiden, kann der verbliebene Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied benennen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
  7. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragen und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 11 – Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit oder bis auf Widerruf ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 12 – Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 – Auflösung
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 der Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Staatsbetrieb Sachsenforst, Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Erhaltung des Nationalparks zu verwenden hat.
§ 14 – Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01. Oktober 2022 von der Gründungsversammlung des Vereins Nacktwanderfreunde beschlossen worden und tritt unmittelbar in Kraft.

Jablonné v Podještědí
– 1. Oktober 2022 –

Du kannst dir unsere Vereinssatzung natürlich auch in Ruhe in gedruckter Fassung zu Gemüte führen. Wenn du die Satzung auf deinen Computer herunterladen möchtest, so klicke einfach mit der rechten Maustaste auf den Link und wähle „Verknüpfte Datei laden“ bzw. einen vergleichbaren Eintrag aus.

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Welche Kosten entstehen mir ?

Unser Mitgliedsbeitrag beläuft sich aktuell auf 50€ jährlich, sowie derzeitig eine einmalige Aufnahmegebühr von 20€, enthalten sind hier eine Mitgliedschaft im Deutschen Verband für Freikörperkultur ( DFK ), sowie im Kreissportbund Sächsische Schweiz – Osterzgebirge e.V., über den wir auch während unserer sportlichen Nacktivitäten versichert sind. Darüberhinaus erhältst du das Programm für die Sächsischen Naturistentage kostenlos.

Ich habe noch Fragen …

Martin steht dir, als Vorsitzender der Nacktwanderfreunde e.V., zur Verfügung, um alle Fragezeichen über deinem Kopf verschwinden zu lassen.

Wir freuen uns, dich als neues Mitglied zu begrüßen,
deine Nacktwanderfreunde

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