
Hallo liebe Freunde,
stellt euch eine Welt vor, in der Naturisten aus allen Ländern der Welt gemeinsam ihrer Leidenschaft nachgehen können. Egal, ob es nun nackt zu Roß, völlig frei auf dem Rad, barfuß im Wald oder mit Pfeil und Bogen auf einer Sportanlage ist, sie alle verbindet diese Leidenschaft: Seinen Hobbys nackt nachzugehen. Egal wann, egal wo. Und sind wir doch mal ehrlich: Gibt es einen schöneren Anblick als einen nackten schwimmenden Menschen ?
Ein Aprilscherz ?
Was wäre, wenn wir einen Verein gründen würden, der sich genau diesem Ziel verschreibt: Freikörperkultur und Sport miteinander zu verbinden ? Viele Sportarten könnten auch nackt betrieben werden, stellt euch nur mal vor, wenn es jede Woche einmal ein Nacktkegelabend gäbe oder von Zeit zu Zeit zum Nacktreiten geladen wird. Yoga einfach mal ohne störende Kleidung erleben ? Die Klamotten stören doch ohnehin nur. Darüberhinaus ließen sich viele Menschen für die Natur begeistern und würden unseren Planeten mit ganz anderen Augen sehen. Am Ende wird das Nacktsein zur Normalität und wer Klamotten trägt, fällt in einer vor Lebensfreude strahlenden Welt, auf.
Kein Aprilscherz !
Aufmerksamen Besuchern unserer Webseite ist es in den letzten Tagen sicherlich schon aufgefallen, dass es an einigen Beiträgen bzw. Seiten kleinere Änderungen gegeben hat. Denn diese schöne kleine Utopie wollen wir – bis auf den letzten Satz – verwirklichen ( man muss ja auch realistisch bei seinen Zielen bleiben ).
Zum heutigen 1. April 2023 geht der „Freundeskreis Sächsischer Naturisten“ in den Nacktwanderfreunde e.V. auf – ein eingetragener Verein beim Amtsgericht Dresden. Wir möchten mit unserem Verein die Brücke zwischen Freikörperkultur, Naturschutz, Sportverein und Tourismus schlagen, um so ein noch größeres Publikum anzusprechen: Bogenschießen, Kegeln, Radfahren, Reiten, Schwimmen, Wandern, Yoga und noch viele weitere Sportarten kann man auch nackt betreiben. Wo also liegt die Grenze ? Sicherlich sollte sich jeder wohlfühlen, während er seiner sportlichen Aktivitäten nachgeht – wir wollen auch neue Möglichkeiten eröffnen, an die vielleicht mancher Betreiber einer Bogensportanlage oder eines Pferdehofs nicht gedacht hat. Eben ganz im Sinne des Nat(o)urismus: Natur und Tourismus miteinander verbinden. Und natürlich liegt uns ein Punkt besonders am Herzen, der eigentlich nicht explizit erwähnt werden muss: Wir wollen die Freikörperkultur fördern, sie wieder jung und attraktiv, wie einst in den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts machen, so dass wir auch noch in vielen Jahrzehnten durch die Wälder wandern oder über die Wiesen reiten können 🥳 …
Du kannst unseren Verein aktiv mitgestalten: Jeder ist willkommen und wir freuen uns auf neue Ideen oder Aktivitäten, die du mit deinen Fähigkeiten einbringst. Haben wir dein Interesse geweckt ? Bevor du Mitglied werden kannst, musst du dir zunächst unsere Satzung durchlesen, denn in dieser ist das Vereinsleben geregelt.
Vereinssatzung – Nacktwanderfreunde
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Nacktwanderfreunde. Er hat seinen Sitz in Pirna. Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Danach erhält der Verein den Zusatz e.V. Über die Postadresse und die Einrichtung einer Geschäftsstelle entscheidet der Vorstand mit einfacher, über eine Veränderung mit Zweidrittelmehrheit.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung von Sport.
- Das wird verwirklicht durch die Ausrichtung und Förderung von Wanderungen, sowie das Kennenlernen von Natur und Heimat.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins ( § 7 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können für ihre Tätigkeiten im Dienste des Vereins eine nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigung erhalten. Die Aufwandsentschädigung wird nach Nachweis oder pauschal nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO gezahlt.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Menschen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- Mitgliedern auf Probe,
- Ehrenmitgliedern.
- Mitglieder vor Vollendung des 26. Lebensjahres bilden die Jugend des Vereins.
§ 4 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidungskompetenz kann der Vorstand auf einzelne Vorstandsmitglieder delegieren. Bei einer Ablehnung ist keine Begründung erforderlich. Für Anträge von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die auch die Zahlungspflicht des Beitrages übernehmen.
- Es gilt eine Probezeit von drei Monaten. Nach Ablauf der Probezeit wird das Mitglied auf Probe ordentliches Mitglied, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt,
- Ausschluss,
- Tod,
- Löschung des Vereins.
- Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
- Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen bis spätestens drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich gegenüber dem Vorstand dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 – Rechte und Pflichten
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Solidarität verpflichtet.
- Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung von Beiträgen und durch die Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung und regelt das in der Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 6 – Maßregelungen
- Mitglieder, die gegen die Satzung, die Ordnungen oder Beschlüsse verstoßen oder die sich vereinsschädigend verhalten, können vom Vorstand verwarnt werden. In besonders schweren Fällen oder nach erfolgloser Verwarnung kann der Vorstand ein Mitglied nach Anhörung aus dem Verein ausschließen. Ein Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt und per Post oder persönlich zugestellt werden. Maßgeblich ist die Anschrift, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat.
- Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Berufung einlegen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
- Mitglieder, die nach der zweiten in rechtsverbindlicher Form erfolgten Mahnung mit ihrem Beitrag in Rückstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und per Post oder persönlich zugestellt werden. Maßgeblich ist die Anschrift, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat.
- Mitglieder, die weder postalisch, fernmündlich noch elektronisch erreichbar sind und sich am Vereinsleben nicht beteiligen, können vom Vorstand gestrichen werden. In diesem Fällen bedarf es keiner Benachrichtigung.
§ 7 – Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Ausschüsse.
§ 8 – Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers,
- Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, sowie deren Fälligkeiten,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Anträge und Erlass von Ordnungen,
- Verhandlung der Berufung gegen die Maßregelung ( § 6 Abs. 2 ),
- Ernennung / Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11,
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung. Diese Einladung kann in schriftlicher ( Postversand ) oder elektronischer Form ( per E-Mail ) erfolgen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens 14 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden und werden von diesem spätestens 10 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder weitergeleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
- Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Wahlen finden auf Antrag geheim statt.
- Jedes Mitglied und jedes Organ hat Antragsrecht.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingegangen sein. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
- Es wird angestrebt die Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung durchzuführen. Der Vorstand ist aber auch berechtigt, die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung durchzuführen. Wird eine virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt, erhalten die Mitglieder die Möglichkeit ihre Abstimmungsentscheidung im Vorfeld auf schriftlichem oder elektronischem Weg dem Vorstand mitzuteilen. Diese Entscheidungen gehen dabei in gleicher Weise in die Abstimmungen ein. Bei teilnehmenden Mitgliedern ersetzt eine Abstimmung während der Mitgliederversammlung die vorher mitgeteilte Entscheidung.
§ 9 – Stimmrecht und Wählbarkeit
- Ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder des Vereins. Volljährige und geschäftsfähige Mitglieder auf Probe können gewählt werden. In diesem Fall endet die Probezeit entgegen § 4 Abs. 3 mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die ordnungsgemäße Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
§ 10 – Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister.
- Gerichtlich und außergerichtlich sind die Mitglieder des Vorstandes jeweils einzelvertretungsberechtigt.
- Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes weitere Mitglieder an. Sie werden als Referenten bezeichnet und werden für bestimmte Aufgabenbereiche gewählt. Über die Wahl der Referenten entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann vorläufige Ordnungen erlassen, deren Geltung mit Ablauf der nächsten Mitgliederversammlung erlischt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod, Krankheit oder Rücktritt ausscheiden, kann der verbliebene Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied benennen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
- Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragen und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 11 – Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit oder bis auf Widerruf ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 12 – Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 – Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
- Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 der Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Staatsbetrieb Sachsenforst, Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Erhaltung des Nationalparks zu verwenden hat.
§ 14 – Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01. Oktober 2022 von der Gründungsversammlung des Vereins Nacktwanderfreunde beschlossen worden und tritt unmittelbar in Kraft.
Jablonné v Podještědí– 1. Oktober 2022 –
Du kannst dir unsere Vereinssatzung natürlich auch in Ruhe in gedruckter Fassung zu Gemüte führen. Wenn du die Satzung auf deinen Computer herunterladen möchtest, so klicke einfach mit der rechten Maustaste auf den Link und wähle „Verknüpfte Datei laden“ bzw. einen vergleichbaren Eintrag aus.
„Vereinssatzung.pdf“
Herunterladen
Welche Kosten entstehen mir ?
Unser Mitgliedsbeitrag beläuft sich aktuell auf 50€ jährlich, sowie derzeitig eine einmalige Aufnahmegebühr von 20€, enthalten sind hier eine Mitgliedschaft im Deutschen Verband für Freikörperkultur ( DFK ), sowie im Kreissportbund Sächsische Schweiz – Osterzgebirge e.V., über den wir auch während unserer sportlichen Nacktivitäten versichert sind. Darüberhinaus erhältst du das Programm für die Sächsischen Naturistentage kostenlos.
Ich habe noch Fragen …
Martin steht dir, als Vorsitzender der Nacktwanderfreunde e.V., zur Verfügung, um alle Fragezeichen über deinem Kopf verschwinden zu lassen.
Ok, ich möchte Mitglied werden …
Hierfür sind wir noch nicht ganz so weit. Es bedarf noch einiger Formalitäten, du kannst dich jedoch in eine Benachrichtigungsliste eintragen, um weitere Informationen zu erhalten.
Ihr könnt unseren Verein aktiv mitgestalten: Jeder ist willkommen und wir freuen uns auf neue Ideen oder Aktivitäten, die du mit deinen Fähigkeiten einbringst.
There’s an App for that (again) …
Im März veröffentlichten wir unsere App „fresäna“ – neben der Variante als Web-Clip für iPhones und iPads – für den Mac. Auch nach der Eintragung ins Vereinsregister soll „fresäna“ als Name bestehen bleiben, wollen wir die gut 15-jährige Geschichte des Freundeskreis Sächsischer Naturisten nicht einfach außer Acht lassen. Immerhin ist unsere Webseite und die damit verbundenen Dienste seit sechs Jahren Teil dieser unglaublichen Reise. In den vergangenen Wochen seit der Veröffentlichung nahmen wir uns eurem Feedback an und haben an vielen Stellen nachgebessert: So wird nun der Fortschritt eines Downloads im Dock angezeigt und der Downloads-Stack hüpft nach Fertigstellung 😌. Darüberhinaus haben wir immer wieder kleinere Funktionen hinzugefügt, wie die Unterstützung der Touch Bar auf neueren MacBooks. Mit der neuen Version 2.1, möchten wir das erste größere Update nachliefern und hier zwei Punkte besonders hervorheben:
- „Release Highlights“ : Ein Überblick auf neue Funktionen, Aktualisierungen und behobene Fehler. Wird auch direkt nach einem Update angezeigt 😎.
Wie oft habt ihr sicherlich schon Beschreibungen zu Updates gesehen, die euch „Leistungs- & Stabilitätsverbesserungen“ versprachen und nebenbei die halbe App verändern ? Discord sei hier – als unrühmliches Beispiel – einmal erwähnt, doch viele große Unternehmen schließen sich diesem „Trend“ an, den Nutzer im Unklaren über ein Update zu lassen. Wir sprechen Klartext und lassen euch nicht im Dunkeln stehen.
- Favoriten werden fortan vom Server geladen, dies bedeutet vorrangig weniger Updates, wenn die Kategorien aktualisiert werden.
Bisher bedurfte jede Änderung an den Favoriten ein Update der App – schlecht für Nutzer älterer Versionen, denn irgendwann kann es sicher mal dazu führen, dass ein Link ins digitale Nirvana führt. Das wäre schade, zumal das Menü innerhalb der App stets auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Um dieses Problem zu lösen, entschieden wir uns das Menü etwas dynamischer zu gestalten: Hierzu wird eine kleine Datei von unserem Server geladen, in der die Favoriten enthalten sind. Der Vorteil liegt eindeutig auf der Hand, denn neben der Aktualisierung der Links können wir nun auch problemlos neue Menüeinträge hinzufügen und der Zugriff auf unsere Nacktivitäten im Kalender ist ebenso garantiert.
Neben diesen beiden neuen Funktionen haben wir noch 18 weitere Punkte in unsere „Release Highlights“ aufgenommen, darunter auch jene „Leistungs- & Stabilitätsverbesserungen“ – keine Sorge, wir haben hier nur den Variablen einen festen Typ zugewiesen, was zu einer besseren Lesbarkeit des Codes führt ( für euch als Nutzer ändert sich also nix ) …
Wir freuen uns auch weiterhin über euer Feedback, sowie Ideen zu neuen Funktionen und hoffen, euch so über den Lauf der Zeit eine immer bessere App anbieten zu können.
„fresäna.dmg“
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Systemvorraussetzungen
macOS Mojave ( 10.14.4 ) oder neuer
Hinweis: So manche Entwicklungen in der Apple-Welt halten wir für wenig sinnvoll, so zum Beispiel die Notarisierung von Apps, hierfür müssen die Apps erst bei Apple eingereicht werden, bevor sie als vertrauenswürdig eingestuft werden. Dieser „Service“ kostet gute 99$ im Jahr – diesen Betrag investieren wir dann doch lieber in andere Dienste, die euch und uns einen sinnvolleren Mehrwert bieten. Um unsere App dennoch zu verwenden, ohne dass euch eine Warnung angezeigt wird, müsst ihr in den Systemeinstellungen unter dem Punkt „Sicherheit“ und „Allgemein“ den App-Download vom App Store und verifizierten Entwicklern erlauben. Klickt anschließend mit der rechten Maustaste auf die fresäna-App, so dass sich ein Kontextmenü öffnet und wählt hier den Eintrag „Öffnen“ aus ( dieser Schritt sollte nur beim ersten Starten der App nötig sein ). Sollte dieser Schritt nicht helfen, so startet bitte das „Terminal“, welches ihr in den Dienstprogrammen findet und kopiert folgenden Befehl: sudo spctl --master-disable
. Drückt anschließend die Enter-Taste und gebt das Passwort des Administrators ein ( im Normalfall euer Passwort ). Dieser Befehl bewirkt, dass ihr Apps von jeder Quelle starten könnt, Gatekeeper als Sicherheitsfunktion bleibt hier weiterhin aktiv.
Ihr habt keinen Mac ? Dann müssen wir euch leider enttäuschen, denn die fresäna-App bleibt macOS vorbehalten – eine Umsetzung für andere Systeme ist nicht geplant.
Wir wünschen euch viel Spaß mit unserer neuen Webseite,
deine Nacktwanderfreunde